Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 275/1982, zu den und 55, BGBl. Nr. 159/1960)

(1) Straßenverkehrszeichen, die Art. I Z 3 dieses Bundesgesetzes nicht entsprechen, sind bei einem allfälligen Austausch, spätestens aber bis 31. Dezember 1985, durch Zeichen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen. Bis dahin gelten Zeichen nach den bisher geltenden Bestimmungen als Zeichen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Bodenmarkierungen nach den bisher geltenden Bestimmungen sind bei einer allfälligen Erneuerung, spätestens aber bis 31. Dezember 1988, durch Bodenmarkierungen nach diesem Bundesgesetz zu ersetzen.