Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bemessungsgrundlage für Geldleistungen

. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ergibt.