Bemessungsgrundlage für Geldleistungen
. Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen aus der Unfallfürsorge und für die Unfallrente gilt im Kalenderjahr das Eineinhalbfache des Betrages, der sich aus dem des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, ergibt.
