Hausordnung
. (1) Der Anstaltsleiter hat die Anordnungen über die Besuchszeiten (), über das mündliche Vorbringen von Ansuchen und Beschwerden ( und 120 Abs. 2) und andere unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Anstalt ergehende allgemeine Anordnungen über den Vollzug, soweit sie das Verhalten der Strafgefangenen betreffen und ihrer Art nach nicht bloß vorübergehender Natur sind, in einer Hausordnung zusammenzufassen. Die Regelungen der Hausordnung bedürfen, soweit sie subjektive Rechte betreffen, der Genehmigung durch die Bundesministerin für Justiz.
(2) Je ein Abdruck der Hausordnung und der das Verhalten der Strafgefangenen betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist in jedem Haftraum aufzulegen.
