Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Besonderheiten des Strafvollzuges

. (1) Eine ärztliche Untersuchung der Strafgefangenen bei der Aufnahme oder alsbald danach hat unbeschadet des zu unterbleiben, wenn die Strafzeit zwei Wochen nicht übersteigt.

(2) Strafgefangene, an denen Freiheitsstrafen vollzogen werden, deren Strafzeit mehr als drei Monate beträgt, sind auf ihre Entlassung im Sinne des vorzubereiten.