Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zweiter Unterabschnitt

Vollzugsbehörden, Aufsicht und innere Revision

Vollzugsbehörde erster Instanz

. (1) Vollzugsbehörde erster Instanz ist der Anstaltsleiter.

(2) Dem Anstaltsleiter stehen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Aufsicht über den Strafvollzug in der ihm unterstellten Anstalt sowie die Entscheidung über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen zu.