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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 02.11.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Flucht

. (1) Ein Strafgefangener, der flüchtet, ist, soweit dies ohne Vernachlässigung der Aufsicht über andere Strafgefangene geschehen kann, unverzüglich und nachdrücklich zu verfolgen und wieder einzubringen. Die Strafvollzugsbediensteten sind ermächtigt, im Zuge der Nacheile Grundstücke und Räume zu betreten, sofern dies zur Wiedereinbringung des flüchtenden Strafgefangenen erforderlich ist, sowie Grundstücke, Räume und Kraftfahrzeuge nach dem flüchtenden Strafgefangenen zu durchsuchen, sofern auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß dieser sich dort aufhält. Für Durchsuchungen gelten die Bestimmungen der “ sowie 121 Abs. 2 und 3 sinngemäß. Auch beim Betreten von Grundstücken und Räumen haben die Strafvollzugsbediensteten mit Vermeidung unnötigen Aufsehens, jeder nicht unumgänglich nötigen Belästigung oder Störung betroffener Personen sowie mit möglichster Schonung ihres Rufes vorzugehen. (Anm. 1)

(2) Kann ein geflohener Strafgefangener nicht sogleich eingebracht werden (Abs. 1), so hat der Anstaltsleiter unverzüglich im Wege der nächsten Sicherheitsbehörde oder ‑dienststelle die Fahndung und Ausschreibung zur Festnahme zu erwirken. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind zur Festnahme des geflohenen Strafgefangenen ermächtigt.

(2a) Neben der Fahndung nach Abs. 2 sind die Sicherheitsbehörden auch zur

1. Erkundigung,

2. Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen sowie Datenträgern und Daten,

3. Auskunft über Bankkonten und Bankgeschäfte,

4. Identitätsfeststellung, Durchsuchung von Orten und Gegenständen,

5. Observation und verdeckten Ermittlung,

6. Beschlagnahme von Briefen, Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung, Lokalisierung einer technischen Einrichtung, Anlassdatenspeicherung und Überwachung von Nachrichten sowie optischen und akustischen Überwachung von Personen

ermächtigt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu erwarten ist, dass dadurch der Aufenthalt des Geflohenen ermittelt werden kann. Observation nach , verdeckte Ermittlung nach , Beschlagnahme von Briefen nach und Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung sowie Überwachung von Nachrichten nach und 3 StPO, Lokalisierung einer technischen Einrichtung nach , Anlassdatenspeicherung nach und die optische Überwachung von Personen nach sind überdies nur zulässig, wenn die Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, ausgesprochen worden ist. Im Fall einer optischen und akustischen Überwachung nach muss die Verurteilung wegen einer dort angeführten Straftat erfolgt sein. Darüber hinaus ist die Auskunft aus dem Kontenregister zulässig. Die Bestimmungen der , 93, 109, 110 Abs. 2 bis 4, 111 bis 115, 115f bis 115l, 116, 117 Z 1 und Z 2, 118 bis 120, 129 Z 1 und 2, 130 bis 133, 134 Z 2 bis 4, 135 bis 140, 144 bis 148, 152 und 167 bis 169 StPO sind sinngemäß anzuwenden, wobei das Gericht () für das Verfahren der Anordnung und Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahmen § 210 Abs. 3 erster und zweiter Satz StPO anzuwenden hat.

(3) Der unmittelbar aufsichtführende Strafvollzugsbedienstete hat jeden Fall einer gelungenen oder versuchten Flucht unverzüglich dem Anstaltsleiter zu melden. Dieser hat den Fall zu untersuchen. Die Untersuchung hat sich insbesondere auch darauf zu erstrecken, ob die Flucht durch ein pflichtwidriges Verhalten einer im Strafvollzug tätigen Person oder durch Mängel der Anstaltseinrichtungen begünstigt worden ist. Über Ausbrüche und aufsehenerregende Fluchtfälle sowie über solche Fluchtfälle, die durch pflichtwidriges Verhalten im Strafvollzug tätiger Personen ermöglicht worden sind, haben die Anstaltsleiter sogleich unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz zu berichten. Ist aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten, dass vom geflohenen Strafgefangenen eine unmittelbare Gefahr für das Leben, die Gesundheit, die Freiheit oder das Vermögen einer konkreten Person ausgeht, so hat der Anstaltsleiter unverzüglich die Sicherheitsbehörde von diesem Umstand zu verständigen und dieser allfällig bekannte Kontaktdaten der gefährdeten Person bekannt zu geben.

(4) gilt sinngemäß, wobei nach Maßgabe dieser Bestimmung auch eine Verständigung im Fall der Wiedereinbringung des Geflohenen zu erfolgen hat.

(5) Die außerhalb der Strafe verbrachte Zeit ist nicht in die Strafzeit einzurechnen. Die Entscheidung darüber obliegt der Vollzugsbehörde erster Instanz.

(__________

Anm. 1: Art. 1 Z 51 der Strafvollzugsnovelle 2026, BGBl. I Nr. 91/2026 lautet: „In wird die Wendung „ sowie 121 Abs. 2 und 3“ durch die Wendung „ sowie und “ ersetzt.“. Dies Novellierungsanordnung konnte nicht durchgeführt werden.)