Vierter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT
Allgemeine Vorschrift
. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die bis 133a und 147 bis 152b dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
