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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Vierter Abschnitt

VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT

Allgemeine Vorschrift

. Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die bis 133a und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.