Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 01.02.2013 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Abgekürztes Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten

. (1) Eine gemäß zu erlassende Ordnungsstrafverfügung muss enthalten:

1. die Behörde, die die Ordnungsstrafverfügung erlässt;

2. den Vor- und Familiennamen des Beschuldigten;

3. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und den Ort ihrer Begehung;

4. die hierdurch begangene Ordnungswidrigkeit;

5. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

6. die Belehrung über den Einspruch.

(2) Die Bestimmung des ist anzuwenden. Im abgekürzten Verfahren fällt kein Verfahrenskostenbeitrag an.

(3) Ordnungsstrafverfügungen sind nachweislich auszuhändigen. Der Beschuldigte kann gegen die Ordnungsstrafverfügung Einspruch erheben. gilt sinngemäß. Wird ein Einspruch rechtzeitig erhoben, ist das Ordnungsstrafverfahren () einzuleiten.

(4) Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Ordnungsstrafverfügung zu vollziehen.