Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Parteistellung

In den Verfahren gemäß den und 7 Abs. 2 haben – neben der Betreiberin/dem Betreiber – Parteistellung:

1. die Umweltanwältin/der Umweltanwalt nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78/1988, in der jeweils geltenden Fassung,

2. Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß eingebracht haben, und

3. jene in genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen.