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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 417/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 2, 4 und 6 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

. An der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien werden eingerichtet:

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

Akademischer Grad

Film und Fernsehen

Bakkalaureatsstudium Bildtechnik und Kamera Bakkalaureatsstudium Buch und Dramaturgie Bakkalaureatsstudium Produktion Bakkalaureatsstudium Regie Bakkalaureatsstudium Schnitt

6

6

6

6

6

für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“

Magisterstudium Bildtechnik und Kamera Magisterstudium Buch und Dramaturgie Magisterstudium Produktion Magisterstudium Regie Magisterstudium Schnitt Magisterstudium Digital Art – Compositing

4

4

4

4

4

4

für alle Magisterstudien: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“

Instrumental(Gesangs)-pädagogik

Bakkalaureatsstudium Instrumental-

(Gesangs-)Pädagogik

8

„Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“

Magisterstudium Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik

4

„Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“

Katholische und Evangelische Kirchenmusik

Bakkalaureatsstudium Katholische Kirchenmusik Bakkalaureatsstudium Evangelische Kirchenmusik

8

8

für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“

Magisterstudium Katholische Kirchenmusik Magisterstudium Evangelische Kirchenmusik

4

4

für alle Magisterstudien: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“

Musik- und Bewegungserziehung

Bakkalaureatsstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“

8

„Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“

Magisterstudium Musik- und Bewegungspädagogik „Rhythmik/Rhythmisch-musikalische Erziehung“

2

„Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“

. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 417/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 417/2003

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