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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 431/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 3 und 11a Abs. 2, 4 und 6 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

. An der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz werden eingerichtet:

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

Akademischer Grad

Kunst und Gestaltung

Bakkalaureatsstudium Keramik Bakkalaureatsstudium Textil/Kunst & Design Bakkalaureatsstudium Raum- und Designstrategien

6

6

6

Für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der Künste“ bzw. „Bakkalaureus der Künste“, abgekürzt jeweils „Bakk. art.“

Magisterstudium Keramik Magisterstudium Textil/Kunst & Design Magisterstudium Raum- und Designstrategien

4

4

4

für alle Magisterstudien: „Magistra der Künste“ bzw. „Magister der Künste“, abgekürzt jeweils „Mag. art.“

. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.

. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2003 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 431/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.10.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 431/2003 ↗

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