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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 317/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5 und 11a Abs. 2 und Abs. 6 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

. An der Universität für Bodenkultur Wien werden eingerichtet:

Studienrichtung

Art des Studiums

Studiendauer in Semestern

akademischer Grad

Forst- und Holzwirtschaft

Bakkalaureatsstudium Forstwirtschaft, Bakkalaureatsstudium Holz- und Naturfasertechnologie, Bakkalaureatsstudium Umwelt- und Bio- Ressourcenmanagement

6

6

6

für alle Bakkalaureatsstudien: „Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“

 

Magisterstudium Forstwissenschaft, Magisterstudium Holztechnologie und Management, Magisterstudium Management natürlicher Ressourcen, Magisterstudium Applied Life Sciences

4

4

4

4

für alle Magisterstudien: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

Bakkalaureatsstudium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

6

„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“

 

Magisterstudium Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, Magisterstudium Wasserwirtschaft und Umwelt, Magisterstudium Landmanagement, Infrastruktur und Bautechnik

4

4

4

für alle Magisterstudien: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

Lebensmittel- und Biotechnologie

Bakkalaureatsstudium Lebensmittel- und Biotechnologie

6

„Bakkalaurea der technischen Wissenschaften“ bzw. „Bakkalaureus der technischen Wissenschaften“, abgekürzt jeweils „Bakk. techn.“

 

Magisterstudium Lebensmittelwissenschaft und -technologie, Magisterstudium Biotechnologie

4

4

für alle Magisterstudien: „Diplom-Ingenieurin“ bzw. „Diplom-Ingenieur“, abgekürzt jeweils „Dipl.-Ing.“ oder „DI“

. Die Bestimmungen der Verordnung über die befristete Einrichtung von Diplom- und Doktoratsstudien an den Universitäten, BGBl. II Nr. 212/1997, bleiben unberührt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 317/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 12.07.2003

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 317/2003

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