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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 393/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und 3 in Verbindung mit § 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. (1) An Personen gemäß , die zu einem Studiengang an in Südtirol gelegenen in genannten öffentlichen Universitäten und Fachhochschulen zugelassen sind, können gemäß Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

. (1) Studienunterstützungen für Studierende an der Freien Universität Bozen, der Akademie für Design Bozen und der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens dreieinhalb Jahren an der genannten Einrichtung gewährt.

(2) Studienunterstützungen für Studierende, die an der Freien Universität Bozen für die Laureatsstudiengänge „Ausbildung der Kindergärtnerinnen“ und „Ausbildung der Lehrer der Grundstufe“ zugelassen sind, werden für eine Gesamtstudienzeit von höchstens viereinhalb Jahren gewährt.

(3) Studienunterstützungen für Studierende an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen werden für eine Gesamtstudienzeit von fünf Jahren für das Diplomstudium Theologische Bildung mit Lehrbefähigung und sechs Jahren für das Diplomstudium Fachtheologie gewährt.

Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

. (1) Bei der Förderung eines Studiums an einem Laureatsstudiengang der Freien Universität Bozen oder an einem Lehrgang der Akademie für Design Bozen sowie bei der Förderung eines Studiums an Laureatslehrgängen an der Landesfachhochschule für Gesundheitsberufe Bozen sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 40 Bildungskrediten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Studienjahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(2) Bei der Förderung des Diplomstudiums Fachtheologie an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen sind nach den ersten beiden Semestern insgesamt Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 15 Semesterstunden und nach jedem Studienabschnitt die Ablegung der Diplomprüfung als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(3) Bei der Förderung des Diplomstudiums Theologische Bildung mit Lehrbefähigung an der Philosophisch-Theologischen Hochschule Brixen sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen im Umfang von mindestens 18 Bildungskrediten aus den im Studienplan vorgeschriebenen Fächern des jeweils vorangegangenen Jahres als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Bei der Förderung anderer in dieser Verordnung nicht genannten Studiengänge sind nach jedem Studienjahr Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen in einem der Studienzeit entsprechenden Ausmaß als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(5) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise nach den ersten beiden Semestern erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 393/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 17.11.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4

BGBl. II Nr. 393/2001

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