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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. II Nr. 293/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des und 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 – StudFG, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

. (1) An Personen gemäß , die zu einem gemäß § 5 Abs. 2 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes (UniAkkG), BGBl. I Nr. 168/1999, akkreditierten Studiengang an der International University zugelassen sind, können gemäß Studienunterstützungen gewährt werden.

(2) Die Studienunterstützungen entsprechen in Art und Höhe sowie den Voraussetzungen den Studienförderungsmaßnahmen, die gemäß für ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten vorgesehen sind.

(3) Die Förderungen für Studierende werden vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach Richtlinien zuerkannt.

Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

. (1) Studienunterstützungen für Undergraduate Programs werden höchstens für vier Jahre gewährt. Studienunterstützungen für Graduate Programs werden höchstens für drei Jahre gewährt.

(2) Der günstige Studienerfolg ist durch die Absolvierung der für das Studienziel vorgeschriebenen Kurse nachzuweisen.

(3) Bei Förderung von Undergraduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens neun positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen. Bei der Förderung von Graduate Programs sind nach dem ersten Studienjahr mindestens sechs positiv abgelegte Kurse als Nachweis des günstigen Studienerfolges zu erbringen.

(4) Werden weniger als die Hälfte der vorgesehenen Studiennachweise erbracht, ist die Studienunterstützung zurückzuzahlen.

Beachte: Ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden (vgl. ).

. Diese Verordnung ist auf Ansuchen auf Studienförderung ab dem Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 293/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 15.08.2001

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. II Nr. 293/2001

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