Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hinzurechnungen

. Dem Einkommen nach sind folgende Beträge hinzuzurechnen:

1. steuerfreie Bezüge gemäß , Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24, Z 30 und 32 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG 1988, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

2. die Beträge nach , , , und , soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;

3. Forschungsprämien nach , Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.