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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 30.12.2022 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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3. Abschnitt

Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen und Theologischen Lehranstalten

Förderungsziel

. Leistungsstipendien an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulstudien und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.