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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 313/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grundlage des § 19a Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2020 und des § 17 a Abs. 3 Poststrukturgesetz 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 210/2013, wird verordnet:

. (1) Der mit der Zustellung von Paketen beschäftigte Mitarbeiter erhält als Abgeltung für die mit seinem Dienst verbundenen Erschwernisse ein Stückgeld.

(2) Das Stückgeld beträgt:

für jedes erfolgreich zugestellte Paket 0,15 EUR,

das sind 0,00422 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)

für jedes Paket mit erfolglosem Zustellversuch

gemäß den Bestimmungen der AGB 0,07 EUR,

das sind 0,00211 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Gehaltsansatz V/2 Österreichische Post AG)

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ersetzt die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2012 vom 28. Juni 2012.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 313/2024 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.01.2025

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2

BGBl. II Nr. 313/2024

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