Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltungsbereich

. Diese Verordnung gilt für Studien und Studierende an

1. den Universitäten gemäß des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, und

2. den Pädagogischen Hochschulen gemäß bis 9 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006.

Beachte: Ist erstmals für die Einhebung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2020 anzuwenden (vgl. ).