13. Abschnitt
Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen
Ableitungen
. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung unter Berücksichtigung eines angemessenen Strahlenschutzes für Einzelpersonen der Bevölkerung festzulegen:
1. allgemeine und spezifische Voraussetzungen, nach denen radioaktive Stoffe mit dem Abwasser oder der Abluft abgeleitet werden dürfen, sowie
2. Vorschriften für die Ableitung radioaktiver Stoffe.
