Ermittlung der Aktivitätskonzentration von Rückständen und Dosisabschätzung für die Bevölkerung durch Rückstände
. (1) Fallen bei einer Tätigkeit in einem gemäß im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich radioaktive Materialien als Rückstände an, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Ermittlung der Aktivitätskonzentration dieser Rückstände durch eine gemäß ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
(2) Ergibt diese Ermittlung, dass die Aktivitätskonzentration über den gemäß im Verordnungsweg festgelegten Werten liegt, so hat das Unternehmen unverzüglich eine Abschätzung der durch die Rückstände bewirkten Dosis der Bevölkerung durch eine gemäß ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
