Dosisabschätzung für tätig werdende Personen
. Ein Unternehmen, das eine Tätigkeit in einem gemäß im Verordnungsweg festgelegten Tätigkeitsbereich ausübt oder ausüben lässt, hat unverzüglich für die dabei tätig werdenden Personen eine Dosisabschätzung durch eine gemäß ermächtigte Überwachungsstelle zu veranlassen.
