3. Abschnitt
Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Betroffene Tätigkeitsbereiche
. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung Tätigkeitsbereiche festzulegen, in denen natürlich vorkommende radioaktive Materialien eingesetzt werden und/oder Rückstände solcher Materialien anfallen.
