3. Abschnitt
Dosisbegrenzung
Dosisgrenzwerte
. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition und die Exposition der Bevölkerung sowie
2. Voraussetzungen, unter denen individuelle berufliche Expositionen zugelassen werden können, die die festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten.
