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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl.Nr. 18/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der , 5 und 7 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976, i. d.g.F. und der Delegierungsverordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. April 1978, Zl. 36.900/1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Lieferungen elektrischer Energie an Abnehmer im Bereich des Landes Burgenland und die damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistugnen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erfolgen.

(2) Ausgenommen sind Lieferungen aus den Anlagen der in den - 6 des Zweiten Verstaatlichungsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1947 genannten Unternehmen sowie Lieferungen an diese Unternehmen.

Als höchstzulässige Preis und Tarife für Lieferungen elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen werden die im Bescheid des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 30. Dezember 1991, Zl. 36.912/13-III/7/91, geregelten Preise und Tarife für die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft festgesetzt.

Schlußbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 14. Feber 1991, Zl. IV-338/99-1991, über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Burgenland außer Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.