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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 273/2013

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 59 Abs. 6 Z 6 Elektrizitätswirtschafts- und –organisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013 iVm § 12 Abs. 2 Z 2 Energie-Control-Gesetz – E-ControlG, BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 174/2013, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

. Diese Verordnung bestimmt die näheren Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten aufgrund gesetzlicher Vorschriften im Zuge von Ausgliederungen, welche dem Grunde nach zum Zeitpunkt der Vollliberalisierung des Elektrizitätsmarktes mit 1. Oktober 2001 bestanden haben.

Kostenarten

. Kostenarten der nicht beeinflussbaren Kosten im Sinne des sind:

1. Personalkosten und

2. Finanzierungskosten.

Inkrafttreten

. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 273/2013 · Stammfassungkundgemacht am 18.09.2013

Fassungen ab: 19.09.2013

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Bestimmung der näherer Kostenarten gemäß § 59 Abs. 6 Z 6 ElWOG 2010 (Strom-NBK-VO)

BGBl. II Nr. 273/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.