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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 576/1996

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993, wird verordnet:

Die Anschlußstelle Lindach der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Gemeinden Laakirchen und Roitham wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlußstelle liegt zwischen AB-km 212,50 und AB-km 213,60 der A 1 West Autobahn und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampen die Verbindung zum untergeordneten Straßennetz her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Laakirchen und Roitham aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. 890.94 im Maßstab 1:1000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 576/1996 · Stammfassung

Fassungen ab: 23.10.1996

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 576/1996

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