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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 580/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet:

Die Anschlußstelle Amstetten/Ost der A 1 West Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Blindenmarkt wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen der Anschlußstelle Amstetten/Ost (unter teilweiser Mitverwendung der bestehenden Halbanschlußstelle) liegen zwischen km 108,215 und km 108,805 der bestehenden A 1 West Autobahn und stellen die Verbindung von und zur B 1 Wiener Straße her.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsstraßen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Blindenmarkt aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. A1/6-88 im Maßstab 1 : 2 000) zu ersehen.

findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 580/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.11.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 580/1988

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