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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 47/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des – StVO 1960, BGBl Nr 159, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Der Stadtgemeinde Oberndorf, politischer Bezirk Salzburg-Umgebung – Flachgau, wird aus den von der Bezirksverwaltungsbehörde zu vollziehenden straßenpolizeilichen Angelegenheiten die Besorgung der folgenden straßenpolizeilichen Angelegenheiten übertragen:

1. die Erlassung von Verordnungen gemäß und 5 StVO 1960 zur Festlegung von Kurzparkzonen einschließlich der Bestimmung des zur Kontrolle einer nach verordneten Regelung notwendigen Hilfsmittels;

2. die Erlassung von Verordnungen gemäß , mit denen Gebiete bestimmt werden, deren Bewohner die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß beantragen können;

3. die Erlassung von Verordnungen gemäß , mit denen diejenigen Personenkreise bestimmt werden, deren Angehörige eine Ausnahmegenehmigung gemäß beantragen können;

4. die Veranlassung der Kundmachung dieser Verordnungen gemäß ; sowie

5. die Erteilung von Ausnahmebewilligungen

a) gemäß in Kurzparkzonen und

b) gemäß und 4a StVO 1960.

(2) Die Übertragung gemäß Abs 1 bezieht sich auf die folgenden, im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Oberndorf gelegenen Straßen:

1. die B 156a Lamprechtshausener Straße – „Abzweigung Oberndorf“ im gesamten Verlauf („Brückenstraße“ und „Salzburger Straße“) sowie

2. die L 259 Göminger Landesstraße im Abschnitt von Straßenkilometer 0,0 bis Straßenkilometer 0,324 („Salzburger Straße“).

Diese Verordnung tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.