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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 25/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 94c Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBI. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBI. I Nr. 88/2014, wird nach Anhören der Bezirkshauptmannschaft Imst verordnet:

(1) Der Stadtgemeinde Imst wird die Handhabung der Verkehrspolizei () hinsichtlich aller Straßen in ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme der A12 Inntal Autobahn, übertragen. Die Handhabung der Verkehrspolizei obliegt dem Gemeindewachkörper.

(2) Die Übertragung nach Abs. 1 gilt nicht für Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens mit Ausnahme der Vollziehung des § 50 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.