Der Stadtgemeinde Hallein, politischer Bezirk Hallein, werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde die in § 94b lit. a, b, c, d und f StVO. 1960 bezeichneten Angelegenheiten, soweit sie nur das Gebiet der Stadtgemeinde Hallein betreffen und es sich nicht um Bundes- oder Landesstraßen handelt, zur Besorgung übertragen. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Verwaltungsstrafverfahrens.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: LGBl.Nr. 4/1970
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 94c der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBL. Nr. 159, i. d. F. der 3. Straßenverkehrsordnungsnovelle, BGBl. Nr. 209/1969, wird verordnet:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
