Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Der Landespolizeidirektion obliegt für das Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg die Vollziehung folgender Angelegenheiten auf dem Gebiet der Straßenpolizei:

a) die Handhabung der Verkehrspolizei (), jedoch nicht auf der Autobahn;

b) die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes ( und ) einschließlich der Führung des Verzeichnisses von Bestrafungen (), jedoch nicht die Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes hinsichtlich

1. Übertretungen der Bestimmungen über die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken in den Fällen der §§ 82 bis 88a StVO 1960;

2. Übertretungen der §§ 8 Abs 4, 9 Abs 7, 23 bis 25 und 26a Abs 3 StVO 1960;

3. Übertretungen der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung.

c) die Anordnung der Teilnahme am Verkehrsunterricht und die Durchführung des Verkehrsunterrichtes ();

d) die Schulung und Ermächtigung von Organen der Straßenaufsicht zur Prüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt sowie überhaupt die Handhabung der , und ;

e) das Verbot des Lenkens von Fahrzeugen ();

f) die Bewilligung sportlicher Veranstaltungen ();

g) die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen ();

h) die Sicherung des Schulweges ( und ), sofern sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde () ergibt.

(2) Die Landespolizeidirektion hat bei Amtshandlungen nach Abs 1 lit f und g der Stadt Salzburg Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.