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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 43/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 42 Abs. 2 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, werden als Straßen, auf die die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 dieses Gesetzes zutreffen, festgestellt:

1. die Großglocknerstraße der Großglockner-Hochalpenstraßen AG. von der Pinzgauer Schnellstraße (S 11) (Anm.: nunmehr B 311) in Bruck an der Großglocknerstraße über Fusch an der Großglocknerstraße bis zur Landesgrenze im Hochtor-Tunnel; Länge 33,304 km;

2. die Felbertauernstraße der Felbertauernstraße AG. von der Paß-Thurn-Bundesstraße (B 161) in Mittersill bis zur Landesgrenze im Felbertauerntunnel; Länge 18,190 km;

3. die Gerlos-Mautstraße der Großglockner-Hochalpenstraßen AG von der Krimmler Landesstraße I. Ordnung in Krimml bis zur Gerlos-Bundesstraße (B 165) westlich des Gerlospasses.

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Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.