Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Artikel VII

Vollziehung

1. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut, soweit sich aus Art. I Z 48 Buchstabe b und aus der folgenden Z 2 nichts anderes ergibt.

2. Der Bundesminister für Justiz hat bei der Vollziehung des Art. III das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz zu pflegen.