Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Vollzug der auf Kerker oder Arrest lautenden Strafurteile

1. Strafurteile, die auf schweren Kerker, Kerker, strengen Arrest oder Arrest im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945,

A. Slg. Nr. 2, lauten, sind so zu vollziehen, als ob sie auf Freiheitsstrafe im Sinne des Strafgesetzbuches lauteten.

2. Verschärfungen einer Kerker- oder Arreststrafe im Sinne des Österreichischen Strafgesetzes 1945, A. Slg. Nr. 2, sind nicht mehr zu vollziehen.