Artikel IV
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Artikel IV
Ist in Bundesgesetzen in einer gerichtlichen Strafbestimmung eine drei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe mit einer Untergrenze angedroht, so entfällt die Untergrenze dieser Strafdrohung.