Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Artikel II

Die Bestimmungen in Bundesgesetzen, wonach die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen Verbrechen, Vergehen oder Übertretungen sind, werden aufgehoben. Ob eine Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen ist, wird durch § 17 des Strafgesetzbuches bestimmt.