Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Räume für Zwecke der Kommunikation

(1) Räume für Zwecke der Kommunikation (insbesondere Aufenthaltsraum, Speisesaal, Aufenthaltsbereiche Animationsraum, barrierefreier überdachter Raum im Außenbereich mit Notrufmöglichkeit etc.) müssen an die Anzahl der Bewohnerinnen/Bewohner angepasst sein und diesen die Möglichkeit zur Kontaktpflege sowie zu tagesstrukturierten Aktivitäten bieten.

(2) Tische und Sitzmöbel müssen den Bedürfnissen der mobilitätseingeschränkten Bewohnerinnen/Bewohner entsprechen.

(3) Gemeinschaftsräume sind mit einem Notruf auszustatten.