Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Amtliche Stellen, Kontrollorgane

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes, das sind die Landesregierung und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß übertragen wurden, bilden gemäß in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften () durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen erlassen, soweit dies zu Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.