Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

Im Rahmen der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist bei Bedarf ein zusätzlicher, entsprechend ausgebildeter Lehrer zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, heranzuziehen.