7. Hauptstück
Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts
1. Abschnitt
Allgemeines
Allgemeines
. (1) Kriminalpolizei und Staatsanwaltschaft haben das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen. Kann ein solches nicht erzielt werden, so hat die Staatsanwaltschaft die erforderlichen Anordnungen zu erteilen, die von der Kriminalpolizei zu befolgen sind ().
(2) Das Gericht wird im Ermittlungsverfahren auf Antrag, von Amts wegen gemäß den und 105 Abs. 2 oder auf Grund eines Einspruchs tätig.
