Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Landesgericht

. (1) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt im Ermittlungsverfahren

1. die Aufnahme von Beweisen gemäß ,

2. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Beschlagnahme, Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte und auf Verhängung und Fortsetzung der Untersuchungshaft sowie über Anträge auf Bewilligung anderer Zwangsmittel (),

3. die Entscheidung über Einsprüche wegen behaupteter Verletzung eines subjektiven Rechts durch die Staatsanwaltschaft oder die Kriminalpolizei ( und 107),

4. die Entscheidung über Anträge auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens (),

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 157/2024)

6. das Verfahren zur Entscheidung über Anträge auf Anordnungen zur Ausforschung des Beschuldigten ( zweiter Satz),

7. die Bestimmung des Beitrages zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren ().

(2) Dem Landesgericht als Geschworenengericht obliegt das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit lebenslanger oder einer Freiheitsstrafe bedroht sind, deren Untergrenze mehr als fünf Jahre und deren Obergrenze mehr als zehn Jahre beträgt,

2. des Verbrechens der Überlieferung an eine ausländische Macht (),

3. der Verbrechen des Hochverrats () und der Vorbereitung des Hochverrats (),

4. des Verbrechens oder Vergehens staatsfeindlicher Verbindungen (),

5. des Vergehens der Herabwürdigung des Staates und seiner Symbole (),

6. der Verbrechen des Angriffs auf oberste Staatsorgane ( bis 251 StGB),

7. der Verbrechen und Vergehen des Landesverrats ( bis 258 StGB),

8. des Vergehens bewaffneter Verbindungen (),

9. des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln (),

10. der Verbrechen und Vergehen der Störung der Beziehungen zum Ausland ( bis 320 StGB),

10a. des Verbrechens der Aggression (),

11. des Vergehens der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und der Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen () sowie des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung (), wenn die Tat mit Beziehung auf eine der unter Z 2 bis 10a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist, und

12. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

(3) Dem Landesgericht als Schöffengericht obliegt, soweit es nicht als Geschworenengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. der Verbrechen der Tötung auf Verlangen (), der Mitwirkung am Selbstmord () und der Tötung eines Kindes bei der Geburt (),

3. der Verbrechen des räuberischen Diebstahls (), der Gewaltanwendung eines Wilderers () und des minderschweren Raubes (),

4. der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung (), des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen Person () und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen (),

5. des Vergehens der schweren gemeinschaftlichen Gewalt und des Verbrechens oder Vergehens des Landzwangs ( und ),

6. des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt (),

6a. des Vergehens des schweren Diebstahls (), des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls ( erster Fall StGB), der Vergehen der Entziehung von Energie ( erster Fall StGB), der Veruntreuung ( erster Fall StGB), des schweren Betrugs (), des betrügerischen Datenverarbeitungsmißbrauchs (§ 148a Abs. 2 zweiter Fall StGB), der Untreue ( erster Fall StGB), der Verbrechen der betrügerischen Krida () und der Schädigung fremder Gläubiger (), wenn der durch die Tat herbeigeführte Schaden 100 000 Euro übersteigt oder die Tat in Bezug auf einen 100 000 Euro übersteigenden Wert des Vorteils begangen wurde oder sich jeweils der Vorsatz darauf erstreckt,

7. strafbarer Handlungen, für die es auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

(4) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt, soweit nicht das Landesgericht als Geschworenen- oder Schöffengericht zuständig ist, das Hauptverfahren wegen

1. Straftaten, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind,

2. der im bis 9c angeführten Vergehen,

3. Straftaten, für die der Einzelrichter des Landesgerichts auf Grund besonderer Bestimmungen zuständig ist.

(5) Dem Einzelrichter des Landesgerichts obliegt das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen

1. über die Kosten des Strafverfahrens nach dem 18. Hauptstück und

2. über die Bestimmung der Gebühren der Sachverständigen und Dolmetscher nach dem Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975.

(6) Dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt

1. das Verfahren über Rechtsmittel und Rechtsbehelfe gegen Urteile und gegen andere als in Abs. 5 angeführte Beschlüsse des Bezirksgerichts und über einen Kompetenzkonflikt untergeordneter Bezirksgerichte (),

2. die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme nach , soweit nicht das Bezirksgericht () oder der Einzelrichter () zuständig ist, und über Beschlüsse nach in den Fällen, in denen nach eine Zuständigkeit des Einzelrichters ausgeschlossen wäre, und

3. die Entscheidung über Anträge auf Fortführung ( und 209a Abs. 6) und Anträge auf Verfolgung ().