Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

2. Abschnitt

Der Beschuldigte

Rechte des Beschuldigten

. (1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (),

2. einen Verteidiger zu wählen () und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten ( und 62),

3. Akteneinsicht zu nehmen ( bis 53),

4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der , 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,

5. gemäß einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,

6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (),

7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (),

8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (),

9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (),

10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten () und an einer Tatrekonstruktion () teilzunehmen,

11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,

12. Übersetzungshilfe zu erhalten (),

13. die Trennung von Verfahren zu beantragen ().

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht () nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.