Ausschließung von Geschworenen, Schöffen und Protokollführern
. Für die Ausschließung und Ablehnung von Geschworenen und Schöffen sind die Bestimmungen über Richter sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Ablehnung der Vorsitzende des Geschworenen- oder Schöffengerichts zu entscheiden hat. Für Protokollführer gelten die Ausschließungsgründe des ; über ihre Ablehnung entscheidet der Richter oder der Vorsitzende des jeweiligen Senates.
