Zuständigkeit für Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
. (1) Den beim Landesgericht für Strafsachen Wien eingerichteten besonderen Gerichtsabteilungen (§ 32a GOG) obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Führung des Hauptverfahrens auf Grund von Anklagen wegen der in genannten Straftaten, soweit eine Delegierung gemäß erfolgt ist.
(2) Nach den Bestimmungen der und 32 entscheidet das Landesgericht durch Einzelrichter oder als Geschworenen- und Schöffengericht. zweiter und dritter Satz sind nicht anzuwenden.
