Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

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Antrag auf Verfolgung

. Im Fall eines Vorgehens nach erster Fall sind Personen, die Opfer () einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten und mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß.