Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Historische Fassung vom 21.09.2026 – nicht die heutige Gesamtfassung.

Heutige Fassung öffnen

Verwertung sichergestellter oder beschlagnahmter Vermögenswerte

. (1) Vermögenswerte, die gemäß sichergestellt wurden oder deren Beschlagnahme gemäß zulässig ist, sind einzuziehen oder zu veräußern (Verwertung), wenn

1. über den Verfall oder den erweiterten Verfall nicht in einem Strafurteil ( bis 444a) oder in einem selbstständigen Verfahren ( bis 446) entschieden werden kann, weil der Beschuldigte oder ein Haftungsbeteiligter nicht ausgeforscht werden oder nicht vor Gericht gestellt werden kann und das Verfahren aus diesem Grund gemäß abzubrechen ist,

2. seit der Sicherstellung oder Beschlagnahme mindestens zwei Jahre vergangen sind und das Edikt über die bevorstehende Verwertung () mindestens ein Jahr öffentlich bekannt gemacht war ().

(2) Die Verwertung ist unzulässig, soweit und solange

1. eine Person, die nicht im Verdacht steht, sich an der strafbaren Handlung beteiligt zu haben, ein Recht auf den Vermögenswert (Abs. 1) glaubhaft gemacht hat, oder

2. der Vermögenswert (Abs. 1) gerichtlich gepfändet ist.

(3) Über die Verwertung hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls zugleich mit der Beschlagnahme zu entscheiden.