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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Heutige Fassung öffnen

Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten

. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers ( Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet.

(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft () für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:

1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;

2. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;

3. Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und

4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.

Die Bestimmungen der und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.