Auskunft über Stamm- und Zugangsdaten
. (1) Anbieter von Kommunikationsdiensten und sonstige Diensteanbieter (§ 3 Z 2 ECG) sind auf Ersuchen von kriminalpolizeilichen Behörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten, die sich auf die Aufklärung des konkreten Verdachts einer Straftat einer bestimmten Person beziehen, zur Auskunft über Stammdaten eines Nutzers ( Telekommunikationsgesetz – TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021) oder Nutzers eines sonstigen Dienstes (§ 3 Z 4 ECG) verpflichtet.
(2) Gleiches gilt auf Anordnung der Staatsanwaltschaft () für die Auskunft über folgende in § 167 Abs. 5 Z 2 TKG 2021 erwähnte Daten des Inhabers der betroffenen technischen Einrichtung:
1. Name, Anschrift und Teilnehmerkennung des Nutzers, dem eine öffentliche IP- Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone zugewiesen war, es sei denn, dass diese Zuordnung eine größere Zahl von Teilnehmern erfassen würde;
2. die bei Verwendung von E-Mail Diensten dem Nutzer zugewiesene Nutzerkennung;
3. Name und Anschrift des Nutzers, dem eine E-Mail-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, und
4. die E-Mail-Adresse und die öffentliche IP-Adresse des Absenders einer E-Mail.
Die Bestimmungen der und 139 gelten für diese Anordnung sinngemäß.
