Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Diese Version ist nicht mehr in Geltung. Sie galt bis 31.03.2020.

Heutige Fassung öffnen

. (1) Als Beweismittel dürfen Ergebnisse (), bei sonstiger Nichtigkeit nur verwendet werden,

1. wenn die Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme nach vorlagen,

2. wenn die Ermittlungsmaßnahme nach oder oder 3 oder Abs. 3 rechtmäßig angeordnet und bewilligt wurde (), und

3. in den Fällen des und 3 nur zum Nachweis eines Verbrechens (),

4. in den Fällen der , Abs. 2 Z 2, 3 und 4, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 bis 4 nur zum Nachweis einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, derentwegen die Ermittlungsmaßnahme angeordnet wurde oder hätte angeordnet werden können.

(2) Ergeben sich bei Prüfung der Ergebnisse Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Überwachung gegeben hat, so ist mit diesem Teil der Ergebnisse ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung als Beweismittel zulässig ist (Abs. 1, , ).

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 204/2013)