Gemeinsame Bestimmungen
. (1) Eine Überwachung nach kann die Kriminalpolizei von sich aus durchführen. Eine Anlassdatenspeicherung nach ist von der Staatsanwaltschaft anzuordnen (). Die übrigen Ermittlungsmaßnahmen nach den bis 136 sind von der Staatsanwaltschaft auf Grund einer gerichtlichen Bewilligung anzuordnen, wobei das Eindringen in Räume nach jeweils im Einzelnen einer gerichtlichen Bewilligung bedarf.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch , BGBl. I Nr. 27/2018)
(3) Eine Anlassdatenspeicherung nach darf nur für jenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist, längstens jedoch für zwölf Monate; eine neuerliche Anordnung ist nicht zulässig. Sonstige Ermittlungsmaßnahmen nach bis 136 dürfen nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des auch vergangenen, Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine neuerliche Anordnung ist jeweils zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die weitere Durchführung der Ermittlungsmaßnahme Erfolg haben werde. Im Übrigen ist die Ermittlungsmaßnahme zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.
